Da erlebt mancher eine böse Überraschung. Häufig in Form einer Abmahnung. Ein Mandant von mir hatte brav den sogenannten „Gelben Schein“, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, abgegeben, solange er Entgeltfortzahlung vom Chef bekam. Danach, so dachte er, braucht der das nicht mehr, dann zahlt ja die Krankenkasse. So wie mein Mandant denken viele Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei um eines der kaum auszurottenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht. Im Zweifel hält man sich als Arbeitnehmer an die Rechtsprechung. Danach gilt: Arbeitnehmer müssen auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlungszeitraums (also wenn die Krankenkasse zahlt) die gelben Zettel weiter beim Arbeitgeber einreichen:
„Verletzungen der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG sind in der Regel nach vorheriger Abmahnung geeignet, eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial zu rechtfertigen. Das gilt nicht nur für die im Gesetz allein geregelte unverzügliche Anzeige einer Ersterkrankung, sondern nach der Rechtsprechung – noch zu § 3 Lohnfortzahlungsgesetz – und der herrschenden Meinung auch für die unverzügliche Meldung einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit (vgl. BAG v. 23.8.1992 EzA zu § 1 KSchG 1969 verhaltensbedingte Kündigung; BAG v. 16.8.1991 AP 27 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).“
so das Hessische Landesarbeitsgericht vom 01.12.2006 Aktenzeichen: 12 Sa 737/06
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte