Wenn die Außentemperaturen fallen und außen knackige Kälte herrscht, bleibt es auch in manchen Büros und Werkhallen merklich kühler als gewohnt. In diesem Winter vielleicht sogar mehr als sonst. Muss der Arbeitgeber dann besonders heizen oder müssen sich die Mitarbeiter mit Pullis und Decken gegen die Kälte erwehren?
Ja, das muss er. Dies folgt zunächst aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) des Arbeitgebers für seine Mitarbeiter. Diese Pflicht wird durch die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstättenrichtlinie „Raumtemperatur“ konkretisiert.
Danach gilt: Wird überwiegend im Sitzen gearbeitet: 20 Grad Celsius bei leichter und 19 Grad bei mittelschwerer Arbeit. Wird überwiegend im Stehen und / oder gehen gearbeitet: 19 Grad bei leichter, 17 Grad bei mittelschwerer und 12 Grad bei schwerer Arbeit. Diese Mindesttemperaturen sollen während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet sein.
In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens 21 Grad Celsius herrschen. In Waschräumen, in denen Duschen oder Badewannen installiert sind, soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer 24 Grad Celsius betragen.
Und wenn nun kein Gas(prom) aus Russland mehr kommt? Dann wird der Arbeitgeber wohl Heizstrahler aufstellen müssen, um die entsprechenden Temperaturen zu gewährleisten.
Im Sommer soll die Temperatur 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Aber daran denkt so mancher zur Zeit nur im Traum. Aber auch, wer es derzeit kaum glauben kann, in ein paar Monaten stellt sich wieder die Frage nach Hitzefrei für Arbeitnehmer. Wer schon mal an die Sonne denken möchte, findet hier Näheres.
Für Bauarbeiter gelten Besonderheiten, Infos finden Sie hier.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht