Kurzarbeitergeld ist steuerfrei – wo gibt es das sonst noch. Allerdings müssen deshalb die meisten der 3, 5 Millionen Kurzarbeiter in 2010 mit einer Nachforderung des Finanzamtes rechnen, berichtet die IGBCE auf ihrer Homepage. Das klingt paradox, hängt aber (wie beim Elterngeld übrigens auch) mit dem Progessionsvorbehalt in § 32b des Einkommenssteuergesetze zusammen. Das ist wie bei Steuer immer eine komplizierte Sache, führt aber dazu, dass das Kurzarbeitergeld am Ende doch bei der Steuer und dem Steuersatz berücksichtigt wird. Besonders verheiratete Doppelverdiener werden sich über den Steuerbescheid wundern, schreibt der Experte Rolf Winkel in dem Beitrag. Mogeln geht nicht, denn wer mehr 2009 als 410 Euro Kurzarbeitergeld bekommen hat, muß eine Erklärung abgeben.

Der Experte räte: Bilden Sie „Rückstellungen“ für die Nachforderung des Fiskus. Legen Sie Geld zurück, damit das dicke Ende nicht mit dem Steuerbescheid vom Finanzamt kommt. Und machen Sie diesmal wirklich alles an Werbungskosten geltend.

Beitrag zu Kurzarbeit 2009 und Steuern 2010 auf der Homepage der IBGCE
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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