In bestimmten Branchen wie der Gastronomie ist es immer noch verbreitet, mündlich zu kündigen. Dabei fällt nicht einmal das Wort „Kündigung“. Sätze wie „Du kannst mich mal“, „Dann geh doch“ oder „Pack Deine Sachen“ haben hier zwar einen eindeutigen Erklärungsinhalt. Allerdings kollidiert das Gewollte beim Arbeitsvertrag mit der gesetzlichen Schriftform für die Kündigung, § 623 BGB. Eine mündliche Kündigung funktioniert daher nicht. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Aufhebungsvertrag, so dass das „Du mich auch“ oder „Gerne“ auch nicht ausreicht, um eine einvernehmliche Beendigung zu begründen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte