Eigentlich eine klare Sache, meint man. Trotzdem wird man als Anwalt häufiger danach gefragt. Die richtige Antwort ist: Ja, ein Arbeitsvertrag kann mündlich geschlossen werden und verpflichtet dann sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Allerdings gibt es weitergehende Pflichten des Arbeitgebers nach dem Nachweisgesetz: Danach hat der Chef „spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.“ (so § 2 NachwG).
Es reicht also ein Schreiben, in dem steht: „Lieber Mitarbeiter, wir freuen uns, Sie ab dem xx.xx.200x als Verstärkung in unserem Unternehmen bebgrüßen zu dürfen. Wir hatten folgendes vereinbart: (…)“. Dann müssen die Angaben nach § 2 Abs. 1 NachwG folgen, die „Essentials“ des Arbeitsvertrags. Ein schriftlicher, von beiden Seiten unterzeichneter Arbeitsvertrag ist also nicht erforderlich. Allerdings gilt nach § 2 Abs. 4 NachwG: „Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.“
Der Arbeitgeber kann also einen schriftlichen Arbeitsvertrag anbieten, muss es aber nicht. Es reicht auch ein Bestätigungsschreiben mit den gesetzlich vorgesehenen Angaben. Selbst wenn der Arbeitgeber aber beides „vergisst“, bleibt es dabei, dass auch ein mündlicher Arbeitsvertrag gilt. Ein Arbeitgeber kann sich also seinen Zahlungspflichten aus einem mündlich vereinbarten Job nicht entziehen, indem er sich auf das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung beruft. In der Praxis in bestimmten Kreisen durchaus ein beliebter „Trick“. Aber ein rechtlich erfolgloser. Denn ohne Kündigung kommt auch der Chef nicht mehr von einem mündlich geschlossenen Vertrag los.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte