Das Arbeitsgericht Duisburg hat mit Urteil vom 19.02.2009 (Aktenzeichen 1 Ca 3082/08) die Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden abgewiesen, der innerhalb der viermonatigen Probezeit gekündigt wurde. Der Auszubildende berief sich bei seiner Klage darauf, die Zeiten seines der Ausbildung vorgelagerten fast sechswöchigen Praktikums seien auf die Probezeit anzurechnen mit der Folge, dass die Probezeit zum Zeitpunkt der Kündigung bereits abgelaufen wäre. Das vorgelagerte Praktikum hat das Arbeitsgericht Duisburg aber auf die Probezeit nicht angerechnet.

„Die Probezeit ermöglicht es den Vertragsparteien zu prüfen, ob der Auszubildende für den betreffenden Beruf geeignet ist (Schlachta, Erf./Komm., 9. Aufl., § 20 BBiG, Rz. 1). Soweit ein Praktikum unmittelbar vor Beginn der Ausbildungszeit stattgefunden hat, ist streitig, ob dieses als Ausbildungszeit und damit auf die Probezeit, angerechnet wird (zum Streitstand Erf./Komm., a.a.O., Rz. 2 mit Verweis auf Arbeitsgericht Wetzlar vom 24.10.1989, DB 1990, S. 1280, andere Auffassung: LAG BE vom 12.10.1998, LAGE BBiG, § 13 Nr. 2).

Ein vorgelagertes Arbeitsverhältnis schließt dagegen jedenfalls die Vereinbarung einer Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nicht aus, was sich aus den unterschiedlichen Pflichten während eines Arbeitsverhältnisses und eines Ausbildungsverhältnisses ableitet (BAG vom 16.12.2004, 6 AZR 127/04, NJW 2005, S. 1678).

Zur Überzeugung der Kammer kann vorliegend der Streit jedenfalls dahinstehen, da sich die Probezeit nicht unmittelbar an das Praktikum angeschlossen hat. Vielmehr bestand zwischen dem Praktikum und dem Beginn der Ausbildungszeit eine 2-monatige Lücke. Aber auch bei einem unmittelbaren Anschluss des Praktikums an die Probezeit bestünde nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Möglichkeit, an das (Kurz-Praktikum) eine Probezeit anzuschließen. Auch zwischen einem Praktikum und einer Ausbildungszeit bestehen hinsichtlich der beidseitigen Verpflichtungen deutliche Unterschiede. In der Probezeit hat der Auszubildende und der Ausbilder zu prüfen, ob der Auszubildende für den zu erlernenden Beruf geeignet ist und sich sowohl in das betriebliche Geschehen als auch in seine Lernpflichten einordnen kann (BAG, a.a.O.).

Während eines vorgelagerten Praktikums besteht eine derartige enge Bindung zwischen den Beteiligten noch nicht. Der Praktikant soll vielmehr erst den Beruf ohne weitere Verpflichtungen, insbesondere ohne Lernverpflichtungen, kennenlernen. Der Ausbilder kann erst nach dem Beginn der Ausbildungszeit feststellen, in welchem Maße der Auszubildende sich in seine Lernverpflichtungen einfügt. Während der vorgelagerten Probezeit kann er sich allenfalls ein Bild vom Menschen und vom praktischen Geschick machen.“

Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 19.02.2009 Aktenzeichen 1 Ca 3082/08, Volltext

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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