Die ARAG ist bei uns schon häufiger durch zu Unrecht verweigerte Deckungszusagen aufgefallen, die im aktuellen Fall den Versicherungsnehmer der ARAG um seine Wiedereinstellung gebracht hätten, wenn wir die ARAG nicht nachdrücklich auf die eindeutige Rechtslage hingewiesen hätten. Heute schreibt die ARAG in der unnachahmlich freundlich-bestimmten Art des selbstgewissen, da unwissentlich Unwissenden: „Für den Antrag auf Wiedereinstellung besteht kein Kostenschutz. Die Interessen unseres Versicherungsnehmers werden durch den Kündigungsschutzantrag bereits hinreichend gewahrt. Im Rahmen der Überprüfung der Kündigung aufgrund des Kündigungsschutzantrages wird geprüft, ob die Stelle tatsächlich weggefallen ist. Der weitere Antrag würde insofern nur unnötig weitere Kosten verursachen. Aus den bereits genannten Gründen besteht für den Kündigungsschutzantrag selbst kein Kostenschutz.“ Soso, also soll die Deckungszusage wegen des Kündigungsschutzantrags durch den letzten Satz auch noch entzogen werden, liebe ARAG, oder einfach beim Textbaustein vertippt? Rätselhafte Schreiben, deren Bedeutung man sich selbst zusammenreimen muss, sind die eine Sache, aber die grob fahrlässige Verweigerung der Deckungszusage wegen eines Wiedereinstellungsanspruchs ist eine Unverschämtheit. Denn der Kündigungsschutzantrag wahrt die Rechte des Versicherungsnehmers der ARAG und unseres Mandanten nur bezüglich der streitbefangenen Kündigung, nicht aber, wenn eine im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht freie geeignete Stelle nach der Kündigung, aber innerhalb der Kündigungsfrist, frei wird. Dann kann der Arbeitnehmer die Wiedereinstellung verlangen und muss dies innerhalb einer Frist von drei Wochen auch ausdrücklich tun. Würden wir jetzt den Versicherungsnehmer der ARAG anschreiben, dass seine Rechtsschutzversicherung leider die Kosten nicht übernimmt, würde der lieber Versicherungsnehmer deswegen seinen Job verlieren. Offensichtlich kennt die ARAG weder den punktuellen Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage (lernt man als Student im dritten Semester) noch den eigenständigen Wiedereinstellungsanspruch. Wollen mal sehen, ob der Vorstand der ARAG diese Anspruchsgrundlage und die Rechtsprechung zur Klagefrist bzw. dem „unverzüglichen Fortsetzungsverlangen“ kennt.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte