Das Arbeitsgericht Wuppertal hat (ArbG Wuppertal vom 31.3.2009 – 4 Ca 3853/08) die fristlose Kündigung einer Verkäuferin eines Dicounters für rechtsunwirksam erklärt, der vorgeworfen wurde, ein Paket Binden im Wert von 0,59 € gestohlen zu haben.

Die seit 2001 bei dem Discounter beschäftigte Klägerin benötigte nach Geschäftsschluss an einem Samstag noch ein Paket Binden. In Absprache mit einer Kollegin nahm sie ein Paket Binden mit und hinterlegte den Geldbetrag von 0,59 EURO auf einem Tisch im Aufenthaltsraum. Als am darauf folgenden Montag die Bezirksleiterin die Filiale bsuchte und fragte nach, wem das Geld auf dem Tisch gehöre, erklärte die Klägerin, dass dies ihr Geld sei und steckte es ein. Eine Bezahlung der Binden erfolgte nicht mehr. In der Verhandlung schilderte die Klägerin unter Tränen den Arbeitsstreß in dieser Zeit und dass sie sich nicht mehr daran erinnert habe, weshalb sie das Geld dorthin gelegt habe. Das Gericht glaubte der Klägerin: Nach ihrer Auffassung konnte der Klägerin nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass sie zum Zeitpunkt des Einsteckens des Geldbetrages die Arbeitgeberin schädigen und sich selbst bereichern wollte.

Anmerkung: In solchen Fällen, bei denen es um Glauben oder Nichtglauben geht, wird das Votum der häufig sehr berufserfahrenen ehrenamtlichen  Richter von den Vorsitzenden Berufsrichtern geschätzt. In Fällen, in denen es um geringwerte Sachen geht, scheint sich der Begriff „Mini-Diebstahl“ in den Medien zunehmender Beliebtheit zu erfreuen. Ob das der Sache dient, ist mehr als zweifelhaft. Da gefällt mir der Begriff „Bagatellkündigung“ schon etwas besser.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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