und sogar zur fristlosen Kündigung. Auch wenn ein Systemadministrator ohne Erlaubnis eine nicht an ihn gerichtete E-Mail öffnet, kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein (Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 16.8.2005 – 7 Ca 5514/04). Das Arbeitsgericht Aachen:

“Nach herrschender Auffassung rechtfertigt der Missbrauch von Zugriffsrechten regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung (BAG Urteil vom 25.11.1981 – 7 AZR 463/79). Danach ist das Vertrauen des Arbeitgebers in eine nur zweckbestimmte Verwendung der Daten durch den verantwortlichen Arbeitnehmer schon deswegen erforderlich, weil die Datensicherung zu seinen Pflichten gehört. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Verletzung schutzwilliger Belange seiner Arbeitnehmer, zu verhindern. Die Beklagte durfte sich darauf verlassen, dass dem Kläger dienstlich anvertraute Daten nicht zweckwidrig verwendet werden. Dem Kläger war aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Hinblick auf die ihm sämtlich unterzeichneten Hinweise bewusst, dass der unbefugte Zugriff auf die E-Mail einen Straftatbestand erfüllt und arbeitsvertragliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich vorliegend auch nicht, wie vom Kläger vortragen, um einen Fehler der ihm vorliegend unterlaufen ist, sondern um den gezielten Missbrauch von Zugriffsrechten aus eigennützigen Motiven. Auf die Motivation des Klägers und die möglicherweise für ihn schwierigen persönlichen Umstände, kann es bei der Beurteilung seines Verhaltens nicht ankommen. Die Beklagte muss sich darauf verlassen können, dass der Kläger auch in Ausnahmesituationen seine Zugriffsrechte nicht missbraucht. Es handelt sich bei dem Verhalten des Klägers um einen äußerst gravierenden Verstoß, der die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien erschüttert hat, sodass der Ausspruch einer Abmahnung vorliegend entbehrlich ist.”

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael W. Felser
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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