Ein Steuerberater hatte sich während des Kündigungsschutzprozesses selbständig gemacht. Und er gewann den Prozess. Da er sich selbständig machen wollte, machte er von seinem Sonderkündigungsrecht gemäß § 12 KSchG Gebrauch. Der Arbeitsvertrag sah jedoch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Steuerberater vor. Hierauf hatte der Arbeitgeber bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist verzichtet. Und dennoch stritten die Parteien über das Wettbewerbsverbot; und zwar über das Verbot, während der Vertragslaufzeit nicht in Wettbewerb treten zu dürfen.
Der Steuerberater klagte auf die vertragliche Karenzentschädigung; der Arbeitgeber erhob Widerklage mit dem Antrag, den Steuerberater zur Auskunft über die erzielten Honorare zu verurteilen. Damit wollte der Arbeitgeber die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot vorbereiten.
Und der Arbeitgeber gewann den Prozess vor dem BAG (Az.: 6 AZR 662/06). Der Steuerberater hatte argumentiert, dass die Verweigerung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entsprechend § 12 KSchG das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst habe. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass Arbeitsverhältnis habe bis zum Ende der vertraglichen Kündigungsfrist fortbestanden. Daher habe auch das gesetzliche Wettbewerbsverbot gemäß § 60 HGB bis zum Ende der Kündigungsfrist bestanden.
Hätte der Steuerberater sich neu anstellen lassen, hätte er wohl Recht bekommen. Aber das BAG war der Auffassung, dass das Sonderkündigungsrecht einem Arbeitnehmer nicht zusteht, der sich selbständig macht. Folgerichtig deutet das BAG die Erklärung nur als eine Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt. Bis zu diesem Zeitpunkt gelte nach Auffassung der Richter das gesetzliche Wettbewerbsverbot. Das bedeute, dass der Steuerberater bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht in Wettbewerb zum Arbeitgeber treten dürfe.
Der Verzicht des Arbeitgebers auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 75 a HGB ändere an dieser Rechtslage nichts.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Presseerklärung des BAG