Manche Unternehmen scheint es übel oder voll erwischt zu haben. Heute war eine Mandantin da: Der Arbeitgeber, eine Marketingfirma, hatte aus betriebswirtschaftlichen Gründen die ordentliche Kündigung mit einer Frist von 2 Tagen erklärt. An die vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen konnte oder wollte er sich nicht erinnern. Da wird die Kündigungsschutzklage nicht auf sich warten lassen. Es kommt jedoch noch besser:
In einem Begleitschreiben zur Kündigung teilte der Arbeitgeber mit, dass er derzeit finanzielle Probleme habe. Das Novembergehalt käme allenfalls im Januar zur Anweisung. Und damit die Arbeitnehmer auch verstehen, dass er das so meint, wie er es sagt: „Bitte sehen Sie von Anrufen und Nachfragen ab!“
Unverschämt und zur Sicherung der Ansprüche der Mandantin wird das Gehalt gleich mit eingeklagt.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht