Heute wurde am Arbeitsgericht eine betriebsbedingte Kündigung verhandelt, die damit begründet wurde, dass für die „verliehene“ Fachkraft keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehe, weil der Kunde diesen nicht mehr bestelle. Zwar sei die Tätigkeit des gekündigten Mitarbeiters die gleiche wie die weiterbeschäftigter sozial stärkerer Arbeitnehmer, aber der Kunde wolle kreativere Mitarbeiter, die auch eine höhere berufliche Qualifikation aufwiesen, so der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht. Eine spannende Frage, ob es für die „Ausschaltung“ der Sozialauswahl ausreicht, wenn der Kunde Mitarbeiter nach Liste bestellt. Wohl eher nicht, wie die Entscheidungen verschiedener Instanzgerichte unter Anwendung der Grundsätze der Druckkündigung zeigen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte