Das Bundesarbeitsgericht entscheidet heute über die Nichtzulassungsbeschwerde der Berliner Kassiererin, die nach 31 Jahren im Unternehmen von Kaiser´s (Tengelmann) wegen zwei angeblich unterschlagener Pfandbons im Wert von 1,30 Euro fristlos gekündigt worden war. Allerdings soll die Kassiererin auch Verfassungsbeschwerde eingelegt haben. Das ist deswegen interessant, weil die Verfassungsbeschwerde eigentlich die Erschöpfung des Rechtswegs voraussetzt. Allerdings reicht schon eine ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde – nicht also das Vorliegen der ablehnenden Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde, wie man meinen könnte – wohl aus:

„Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) gebietet, dass der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu bewirken (vgl. BVerfGE 84, 203 <208>; stRspr). Wird die Revision durch das Berufungsgericht nicht zugelassen, muss der Beschwerdeführer nicht nur regelmäßig Nichtzulassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 16, 1 <2 f.>), sondern diese auch ausreichend begründen (vgl. BVerfGE 83, 216 <228>). Die Darlegung, dass und in welcher Weise dem Subsidiaritätsgrundsatz  genügt wurde, gehört zum notwendigen Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 2001 – 2 BvR 406/00, NJW 2001, S. 3770 f.). Hieran fehlt es. Zwar hat der Beschwerdeführer Nichtzulassungsbeschwerde  zum Bundessozialgericht erhoben. Jedoch hat er versäumt, dem Bundesverfassungsgericht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eine Abschrift seiner Beschwerdebegründung vorzulegen oder deren Inhalt zumindest sinngemäß vorzutragen. Dem Bundesverfassungsgericht ist daher die Überprüfung verwehrt, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde prozessuale Versäumnisse vorzuwerfen sind.“ BVerfG (vom 21.02.2005 – 1 BvR 1403/96)

Der Weg zum „Recht bekommen“ ist – das zeigt auch dieser Fall wieder – mit tückischen Hürden versehen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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