Bereits 1999 und 2002 hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts bei der Foveruka, der Versorgungseinrichtung für die Betriebsrenten der Ford Werke und Visteon, die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten kritisiert und 2002 zur Nachzahlung der Betriebsrente verurteilt. Trotzdem hat die Foveruka weiterhin die Nachzahlung für Betriebsrentner, die als Arbeiter tätig waren, verweigert. Der  3. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auch in einer heute  (16.02.2010) verkündeten Entscheidung die Foveruka wieder zur Nachzahlung verurteilt. Betriebsrentner der Foveruka müssen ihre Ansprüche allerdings geltend machen, da die Nachzahlungsbeträge der Verjährung unterliegen. In den letzten Jahren haben tausende von Arbeitern der Ford Werke und von Visteon  infolge Nichtwissen auf Nachzahlungen im Werte von zig Millionen Euro verzichtet. Bei von uns vertretenen Mandanten machen die  Mehrzahlungen monatlich mehrere hundert Euro aus! Mehrere Mandanten haben lediglich durch Zufall – sie wollten bei der Foveruka anrufen und fand dabei unsere Informationen im Internet – von ihren Rechten erfahren. Der Unterzeichner hatte 1999 und 2002 die ersten Klagen gegen die Foveruka eingereicht und 2002 vor dem 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts das maßgebliche Grundsatzurteil zur Gleichgehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung erreicht.

Die aktuelle Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts lautet:

Betriebsrente – Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten rechtfertigt eine Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn damit an Unterschiede angeknüpft wird, die eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen. Dabei ist das Ziel, Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, legitim. Damit die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, müssen die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die Gruppen tatsächlich bezeichnend sein. Dabei kommt es nicht auf Durchschnittsberechnungen an. Entscheidend ist, ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades in sich ausreichend homogen und im Vergleich zueinander unterschiedlich sind.

Fehlt es an einer Rechtfertigung für eine schlechtere Behandlung von Arbeitern, steht diesen für Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993 im Wege der Angleichung nach oben dieselbe Leistung zu wie Angestellten. Für Zeiträume vorher besteht Vertrauensschutz, da auch gesetzliche Regelungen an den bloßen Statusunterschied anknüpften. Die Angleichung nach oben ist im Betriebsrentenrecht auch geboten, wenn die Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgte. Der Anspruch richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen eine konzernübergreifende Gruppenunterstützungskasse, wenn der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten gehört.

Nach diesen Grundsätzen hatte die Klage eines früher bei einem Automobilhersteller als Arbeiter beschäftigten Betriebsrentners vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso Erfolg wie im Wesentlichen auch in den Vorinstanzen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2010 – 3 AZR 216/09 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12. Februar 2009 – 13 Sa 598/08 –

Das Urteil bringt inhaltlich nichts neues, sondern bekräftigt lediglich, was das BAG bereits 2002 feststellte: Ab Juli 1993 müssen Ford / Visteon und die Foveruka bei den Arbeitern die Betriebsrentenbeiträge wie bei den Angestellten berechnen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Arbeitsrecht in Brühl (Köln/Bonn)
Sonderseiten der Kanzlei für Foveruka Betriebsrentner

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