Es ist allgemein und nicht nur bei „besseren Jobs“ verbreitet und üblich: Nach einer Kündigung oder im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag werden Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Lohnes von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung hatten hier 2005 ein Ende der Beschäftigung angenommen, weil es an der Weisungsbefugnis der Arbeitgeber im Falle der Freistellung fehle. Nach Auffassung der Spitzenverbände war das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis damit beendet. Dies hätte zur Folge, dass keine Beiträge abzuführen wären und der sozialversicherungsrechtliche Schutz entfiele. Bitter, denn zumindest in der Arbeitslosenversicherung ist keine freiwillige Weiterversicherung möglich. Dem hat das BSG (Az. B 12 KR 22/07 R) nun am 24.09.2008

einen Riegel vorgeschoben. Soweit eine solche Freistellung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage im Wege des Vergleiches vereinbart wird, ist der Arbeitgeber weiter gehalten, Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Nach Auffassung des Gerichts ist der sich aus dem Vergleich ergebende Beendigungszeitpunkt auch das Ende der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil Freistellungen jetzt ohne Risiken wieder in Aufhebungsverträgen vereinbart werden können. Dies liegt oft im Interesse beider Vertragsparteien, weil das Arbeitsverhältnis nach einer Kündigung zumeist ohnehin belastet ist.

Zum entsprechenden Focus-Artikel gelangen sie hier.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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