so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil von Freitag (Urteil vom 28.06.2007 Aktenzeichen 6 AZR 683/07). Nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 4 KSchG) muss ein Arbeitnehmer, will er geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Der Gesetzgeber hatte am 1.1.2004 die Worte “oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist” eingefügt.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts muss deshalb auch der ausserordentliche gekündigte Arbeitnehmer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Die abweichende frühere Rechtsprechung (BAG 17. August 1972 – 2 AZR 415/71 – BAGE 24, 401) hat das Bundesarbeitsgericht aufgegeben, sie ist durch die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Änderung des Kündigungsschutzgesetzes überholt.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.06.2007 Aktenzeichen 6 AZR 683/07, Pressemitteilung
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte