Ein durstiger Kassierer eines Supermarktes gönnte sich einen Schluck Cola. Das Getränk war indes noch nicht bezahlt. Eine Videokamera überführte den Angestellten. Im Markt herrschte eine Anweisung, dass Getränke vor Verzehr zu bezahlen sind. Der Arbeitgeber drohte dem Kassierer daher eine fristlose Kündigung an. Dies
veranlasste den Angestellten, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Der Kassierer erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Frankfurt (7 Ca 4568/07) sah die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung allerdings als gegeben an. Auch bei einem Diebstahl geringwertiger Güter dürfe ein Arbeitgeber immer an eine fristlose Kündigung denken. Daher sei auch die Drohung rechtmäßig. Zweifel an der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages ergaben sich für die Richter daher nicht.
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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: sz-online