Wer sich in einem öffentlich zugänglichen Internet-Forum beleidigend über seinen Arbeitgeber äussert, muss die fristlose Kündigung in Kauf nehmen, meint jedenfalls das ArbG Frankfurt am Main (ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.05.2007, Aktenzeichen 22 Ca 2474/06). Das Gericht bestätigte die Kündigung einer Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma, die in mehreren Eintragungen den namentlich genannten Arbeitgeber als „Sklavenbetrieb“, „Zuhälterfirma“ und verschiedene andere Mitarbeiter als „Idioten” bezeichnet hatte. Die anonym auftretende Angestellte konnte über einen Link zu ihrer Privathomepage ermittelt werden. Das Gericht bewertete die Äusserungen als strafbare üble Nachrede, die dazu geeignet seien, das Vertrauensverhältnis nachhaltig zu zerstören.

Mit Urteil vom 24. Juni 2004 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 24.06.2004 – Aktenzeichen 2 AZR 63/03, Volltext) allerdings die Kündigung eines gewerkschaftlichen Vertrauensmannes wegen seiner Äußerungen in dem mit Passwort geschützten IG Metall-Internet-Forum “Netzwerk Küste” für unrechtmäßig erklärt. Allerdings waren die dort eher polemischen Äusserungen auch nicht als strafbare Beleidigungen einzuordnen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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