Eine Kündigung wegen Selbstbeurlaubung bzw. Arbeitsverweigerung ist unwirksam, wenn das Fernbleiben auf eine notwendige Kindesbetreuung zurückzuführen ist. Ein Arbeitgeber hatte einen Familienvater gekündigt, weil dieser während der stationären Betreuung seiner hochschwangeren Frauen auf seine beiden Kinder aufpasste, anstatt zu arbeiten. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied nunmehr familienfreundlich, kippte die Kündigung und begründete dies wie folgt:

„Die Erforderlichkeit der Betreuung von Kindern kann als „entgegenstehendes Hindernis“ zur vorübergehenden Leistungsverweigerung nach § 275 Abs. 3 BGB berechtigen (Gotthardt, Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform, 2.A., Rn. 112). So liegt der Fall hier. Der Kläger hatte im genannten Zeitraum zwei Kinder im Alter von 11 Monaten bzw. 5 Jahren zu betreuen, um die sich sonst seine Ehefrau kümmerte. Diese war jedoch hochschwanger. Die Schwangerschaft war mit Komplikationen verbunden. Der vorgesehene Geburtstermin für das dritte Kind war der 10.09.2006. Tatsächlich zögerte sich die Geburt bis zum 28.09.2006 hinaus. Die Ehefrau des Klägers wurde zeitweilig stationär im K6 betreut. Diese Situation indiziert die Notwendigkeit der Kinderbetreuung durch den Kläger. Der Kläger muss sich in einer solchen Situation nicht auf eine Fremdbetreuung verweisen lassen. Er muss auch nicht die Unmöglichkeit einer Fremdbetreuung darlegen. Vielmehr liegt bis zu einem angemessenen Zeitraum nach der Geburt, der zur Herstellung der familiären Normalität erforderlich ist, ein „entgegenstehendes Hindernis“ im Sinne von § 275 Abs. 3 BGB in der persönlichen Sphäre des Klägers vor.“

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.08.2007 – 6 Sa 751/07, Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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