Auch noch nicht gehabt. Kommt ein Mandant von mir und legt mir eine Kündigung seines Brötchengebers vor, die er per E-Mail erhalten hat. Wäre er Arbeitnehmer, wäre alles klar, denn nach § 623 BGB muss die Kündigung die gesetzliche Schriftform einhalten und da reicht weder ein Telefax noch ein E-Mail oder gar – besonders stilvoll – eine SMS (Juracity berichtete). Er ist aber kein Arbeitnehmer, sondern Handelsvertreter, ein sogenannter Einfirmenvertreter. Allerdings ist in seinem Handelsvertretervertrag die Schriftform für die Kündigung vorgeschrieben. Auch hier gilt: E-Mail wahrt die Schriftform nicht.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt