Wiedermal hatte sich ein Landesarbeitsgericht mit dem Schriftformerfordernis zu beschäftigen. Eine Arbeitnehmerin hatte ihr Arbeitsverhältnis per Fax gekündigt. Später reute sie diesen Schritt und erhob Klage. Die Kündigung wurde vom Landesarbeitsgericht Mainz 9 Sa 416/07 auf die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin für unwirksam erklärt.

Nach § 623 BGB erfordert eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag die eigenhändige Unterschrift. Dies sei bei einem Fax gerade nicht der Fall, urteilten die Richter.

Daher kann eine wirksame Kündigung erst Recht nicht per SMS oder Email erklärt werden.

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Quelle: Focus

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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