das entschied nach dem Oberlandesgericht in Wien nun auch für das deutsche Arbeitsrecht das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 17.08.2007 – Aktenzeichen 10 Sa 512/07) und bestätigte damit unsere Rechtsauffassung, eine Kündigung per SMS wahre nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Das Landesarbeitsgericht sah in einem hitzigen SMS Austausch zwischen einem verärgerten Auslieferungsfahrer und seinem Chef, in dem erster um Mitteilung seines letzten Arbeitstags bat und um seine Abrechnung bat, letzterer umgehend den letzten Arbeitstag bestätigte und sofortige Abrechnung anbot, weder einen Aufhebungsvertrag noch eine Kündigung durch den Chef. Das Landesarbeitsgericht hielt auch die spätere Berufung des Mitarbeiters auf diesem Formmangel nicht für treuwidrig. Der Vater von zwei Kindern hatte -obwohl sein SMS eigentlich auf eine eigene Trennungsabsicht hinauslief – schliesslich doch Kündigungsschutzklage erhoben. Möglicherweise hat ihm seine Frau mit Rücksicht auf den Lebensunterhalt der Familie „den Kopf gewaschen“.

Volltext: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.08.2007 – Aktenzeichen 10 Sa 512/07

Auch eine Kündigung per Mail wahrt übrigens die Form des § 623 BGB nicht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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