so das Oberlandesgericht Wien laut “Die Presse” und kippte die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses wegen Verstoß gegen das Schriftformgebot bei Kündigungen. In Österreich ist die Schriftform bei Lehrlingen, Schwangeren und Schwerbehinderten vorgeschrieben, aber auch Tarifverträge sehen manchmal die Schriftform vor. In Deutschland ist in § 623 BGB grundsätzlich die Schriftform bei der Kündigung von Arbeitsverträgen vorgesehen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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