Mit der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer befasste sich das Bundesarbeitsgericht heute (BAG, Urteil vom 19.06.2007 – Aktenzeichen 2 AZR 94/06).

Dabei ging es um die Frage, ob die beklagte Arbeitgeberin, das Land NRW, die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX einholen muss, wenn sie einer schwerbehinderten Sonderpädagogin kündigen will, die noch keine sechs Monate bei einer Schule für Lernbehinderte beschäftigt war.

Nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ist eine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nicht erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat. Im vom BAG entschiedenen Fall stritten die Beteiligten um die Bedeutung einer Unterbrechung der Beschäftigung. Die Klägerin war vom Land NRW nämlich zunächst auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 10.02.2004 mit 18 Pflichtstunden bis zum Beginn der Sommerferien am 21.07.2004 an einer öffentlichen Sonderschule eingesetzt. Zu Beginn des neuen Schuljahrs am 6. September 2004 schloss sich ein unbefristeter Vertrag über die Beschäftigung der Klägerin als Lehrerin an einer anderen Schule für Lernbehinderte mit 27,5 Pflichtstunden an.

Die Klägerin war daher der Meinung, dass beide Beschäftigungsverhältnisse auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs zusammenzurechnen seien.

Im Einklang mit den Vorinstanzen kam das BAG zu dem Ergebnis, dass ein sachlicher Zusammenhang mit dem ersten Beschäftigungsverhältnis bestand. Demnach war die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen, das Versäumnis im zu entscheidenden Fall führte zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Schule muss die Lehrerin also weiterbeschäftigen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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