Gekündigt trotz Unkündbarkeit? Wer tariflich oder nach seinem Arbeitsvertrag unkündbar ist, ist es auch wieder nicht. Denn nach der Rechtsprechung kann eine Kündigung aus wichtigem Grund (also bei Unzumutbarkeit) vertraglich gar nicht ausgeschlossen werden. In den meisten Fällen sind „Unkündbare“ auch gar nicht unkündbar, sondern nur noch eingeschränkt kündbar, nämlich mit ausserordentlicher Kündigung, aus wichtigem Grund. Nicht verstanden? Also dann genauer:

In § 34 TVÖD heisst es beispielsweise:

„(2) Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.“

Wie bei Betriebsratsmitgliedern kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden (siehe dazu § 626 BGB). Damit die „Unkündbaren“ dadurch nicht schlechter als die anderen Arbeitnehmer gestellt werden, muss ihnen eine soziale Auslauffrist in der Dauer der Höchstkündigungsfrist gewährt werden. Ausserdem sind die Anforderungen der Rechtsprechung an den „wichtigen Grund“ bei Unkündbaren sehr hoch.

Allerdings: Selbst wenn bei einem Betriebsratsmitglied aufgrund einer tariflichen Vorschrift die ordentliche Kündi­gung unzulässig (sog. tarifliche Unkündbarkeit) ist, kann dem Betriebsratsmitlied bei einer Stil­llegung eines Betriebsteils gleichwohl gekündigt werden. Dann ist eine außerordentliche Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist, die der Kündigungsfrist entspricht, möglich (BAG vom 18.09.1997 – 2 ABR 15/97).

Das Arbeitsrecht wird übrigens schon lange dereguliert, nämlich auf Tarifvertragsebene. Im TVÖD und TV-L ist die tarifliche „Unkündbarkeit„, so wie es sie im BAT (West) gab, erheblich eingeschränkt worden.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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