Bei einer Haftstrafe von 15 Monaten muss der Arbeitgeber die Zeit überbrücken und den Arbeitsplatz freihalten, eine trotzdem ausgesprochene „personenbedingte Kündigung“ ist jedenfalls als fristlose Kündigung unwirksam, dass hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bereits entschieden. Zwar sei die Verbüßung einer längeren Haftstrafe an sich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Allerdings hat das LAG Rheinland-Pfalz (LAG Mainz, Urteil vom 07.11.2007 – 8 Sa 461/07) die Betriebszugehörigkeit von über 22 Jahren bei der Kündigung sowie das fortgeschrittene Lebensalter von seinerzeit 54 Jahren berücksichtigt. Deshalb und weil der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer während der Dauer seiner Inhaftierung keinerlei Lohn- oder Lohnersatzleistungen zu erbringen hat, liess das Landesarbeitsgericht die Kündigung nicht durchgehen. Eine ordentliche Kündigung des Mitarbeiters war nicht möglich, weil als Betriebsratsmitglied besonders vor Kündigung geschützt war.
Das Gericht darf trotzdem nicht unbedingt als knackifreundlich gelten. Anders nämlich noch die neunte Kammer des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 15.12.2004 – 9 Sa 277/04): Die Verbüßung einer sechsjährigen Haftstrafe stellt zumindest in einem Kleinbetrieb einen personenbedingten Kündigungsgrund dar, wenn der Ausfall des Arbeitnehmers durch eine Neueinstellung kompensiert werden muss. Diese langjährige Arbeitsverhinderung muss in einem Kleinbetrieb nicht durch eine befristete Ersatzeinstellung überbrückt werden. Und in einer weiteren Entscheidung: Selbst wenn damit zu rechnen ist, dass der Inhaftierte vorzeitig nach einem Jahr und 11 Monaten entlassen wird, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2007 – 9 Sa 387/07).
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte