Wir hatten bereits im Zuge der Fussballwunder bei EM und WM und zu Weihnachten berichtet, dass die verbreitete Praxis, Geschäftsfreunde mit Fussballtickets und Karten für VIP Lounges zu beglücken, unangenehme Folgen nach sich ziehen kann, strafrechtlich, steuerrechtlich und arbeitsrechtlich. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat jetzt deutlich gemacht, dass die Annahme schon eines einzigen Tickets für eine VIP Lounge eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Der Chef darf das annehmen, der Angestellte nicht. Das Landesarbeitsgericht:
„Durch die Annahme der Eintrittskarte ohne Information der Beklagten und ohne deren Zustimmung eingeholt zu haben, hat der Kläger das für eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Bei der Beklagten musste auch bei ruhiger und verständiger Würdigung der Eindruck entstehen, dass der Kläger bereit ist, eigene Vorteile bei der Erfüllung von Aufgaben wahrzunehmen, so dass hierdurch das berechtigte Vertrauen der Beklagten darin, der Kläger werde bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ausschließlich ihre Interessen wahren, zerstört wurde.“
Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt und hatte die Karte von einem Personalvermittlungsunternehmen erhalten. Wegen des geringen Schadens „wandelte“ das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung allerdings in eine ordentliche Kündigung um.
Wenig bekannt ist, dass auch die Bestechung normaler Beschäftigter als Angestelltenbestechung strafbar ist. Utz Claasen (Ex EnBW Chef) bekam übrigens durch das LG Karlsruhe nur einen zweitklassigen Freispruch. Die Rechtslage gilt natürlich auch für Handballtickets, Formel 1 Tickets, Tennisturniere etc.
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 16.01.2009 – 9 Sa 572/08, Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte