Ein Arbeitnehmer, der entgegen entsprechenden betrieblichen Regelungen ohne auszustechen in die Raucherpause geht, riskiert die Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung – wegen Arbeitszeitbetrugs, berichtet die FAZ. Das gilt auch bei kurzen Raucherpausen von weniger als fünf Minuten, meinte das Arbeitsgericht Frankfurt am 21.2.2008. Das Gericht berief sich auch auf die veränderte Rechtslage durch das Nichtraucherschutzgesetz. Eine gekündigte Gärtnerin akzeptierte nach diesen Hinweisen des Arbeitsgerichts die Kündigung gegen Zahlung einer kleinen Abfindung in einem Vergleich.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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