In der Schweiz ticken die Uhren doch etwas anders als bei uns. Jedenfalls beim Thema Kündigung. So glaubt das Schweizer Versicherungsunternehmen National Suisse, eine Mitarbeiterin zu Recht kündigen zu können, weil diese während einer eintägigen Krankschreibung von zu Hause auf Facebook zugegriffen hatte, berichtet der Standard. Die Begründung für die Kündigung lautete: Wer surfen kann, kann auch arbeiten. Die Versicherungsangestellte hatte dem Arbeitgeber mitgeteilt, aufgrund ihrer Migräne nicht am Bildschirm arbeiten zu können. Allerdings behauptet die Angestellte, vom Mobiltelefon aus auf Facebook zugegriffen zu haben. Gegen die Kündigung will sich die Mitarbeiterin aber nicht zur Wehr setzen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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