Das Risiko des verspäteten Zugangs einer Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber trägt dieser selbst beim Ausschöpfen des Termins zur Kündigung bis zum letzten Tag, entschied das LAG Köln, Urteil vom 10.04.2006, 14 (4) Sa 61/06.
Im entschiedenen Fall wollte der Arbeitgeber erst am Abend des letzten Tages des Monats dem Arbeitnehmer die Kündigungserklärung am Arbeitsplatz übergeben. Dieser war jedoch kurz vor Arbeitsschluß bereits gegangen. Der Arbeitgeber berief sich auf eine sogenannte Zugangsvereitelung durch den Arbeitnehmer, also die rechtsmissbräuchliche Verhinderung der Übergabe. Das sah das Landesarbeitsgericht Köln jedoch anders: Wer den Termin zur Kündigung bis in die letzten Stunden des letzten Tages ausschöpfen will, muss die Folgen dieses erhöhten Risikos tragen. Selbst wenn der Arbeitnehmer bereits von der bevorstehenden Kündigung wusste, so sei er nicht verpflichtet, aktiv Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihm die Kündigung auch übergeben werden kann. Vielmehr muss derjenige, der eine Kündigung aussprechen will, für einen ordnungsgemäßen und vor allem rechtzeitigen Zugang sorgen. Bei Qurtalskündigungsfristen kann das Warten bis zum letzten Tag u.U. dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis weitere drei Monate bestehen bleibt.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte