Die richtige Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgebers ergibt sich aus dem Gesetz (§ 622 BGB), Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag. Da das Gesetz immer gilt, häufig auch ein Tarifvertrag und zu allem Überfluß auch der Arbeitsvertrag noch eine Regelung zur Kündigungsfrist enthält, stellt sich die Frage, was gilt denn jetzt? Ein Problem wird dies erst dann, wenn sich z.B. nach dem Gesetz und dem Arbeitsvertrag eine unterschiedliche Kündigungsfrist ergibt. Wenn mehrere der genannten Regelungen einschlägig sind, gilt das Günstigkeitsprinzip, d.h. die für den Arbeitnehmer längste Kündigungsfrist muss beachtet werden. Bei den alten Quartalskündigungsfristen gilt allerdings nicht das Rosinenprinzip, so dass nicht die Kündigungsfrist aus dem Gesetz und das Quartalsende aus dem Arbeitsvertrag zu kombinieren sind, sondern die jeweils längere Frist entweder aus dem Arbeitsvertrag oder dem Gesetz beachtet werden muss. Wir eine zu kurze Kündigungsfrist genommen, macht dies die Kündigung nicht unwirksam, sondern führt zu einem Beendigungstermin, der bei Beachtung der richtigen Kündigungsfrist einschlägig wäre. Der Arbeitnehmer muss bei diesem Mangel der Kündigung nicht binnen drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Trotzdem sollte man sich nicht zuviel Zeit damit lassen, da vor der Verjährung schon die Verwirkung drohen kann.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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