Nicht nur die Kündigungsfrist im Manteltarifvertrag (MTV) der RWE (Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerke) ist unwirksam, sondern in fast jedem Manteltarifvertrag. Hintergrund ist das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH vom 19.01.2010 -C‑555/07), in dem die gesetzliche Regelung der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB für unwirksam erklärt wurde. Der EuGH hat die nationalen Gerichte angewiesen, ab sofort die diskriminierende Nichtbeachtung der Beschäftigungsjahre vor dem vollendeten 25. Lebensjahr aufzugeben. Die Entsheidung gilt auch für die Kündigungsfrist im Manteltarifvertrag, wenn diese wie oft der gesetzlichen Regelung entspricht. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist sind daher alle Jahre seit dem Eintrittsdatum zu berücksichtigen. Folge: Arbeitnehmer, die schon vor dem 25. Lebensjahr beim Arbeitgeber beschäftigt sind, genießen häufig eine längere Kündigungsfrist. Nachteil: Auch Arbeitnehmer (nicht nur von RWE), die selbst kündigen wollen, müssen wohl die entsprechend längeren Kündigungsfristen beachten. Allerdings ist diese Frage noch nicht durch die Arbeitsgerichte geklärt. Die wesentlichen Regelungen des MTV RWE sind im Tarifregister NRW veröffentlicht.
Auf unseren Internetseiten finden Sie einen einfach zu bedienenden und trotzdem mit umfangreichen Erläuterungen arbeitenden Rechner zur Berechnung der Kündigungsfrist, der bereits die Entscheidung des EuGH berücksichtigt.
Ausserdem finden Sie dort einen Generator für ein Kündigungsschreiben, der sicherstellt, dass beim Schreiben der Kündigung nichts vergessen wird und Form und Frist beachtet werden.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Berater vieler Betriebsräte bei RWE