Darf man oder darf man nicht? Natürlich darf man nicht, Beleidigungen und Verleumdungen sind schliesslich sogar strafbar. Die einzige wirklich spannende Frage im Kündigungsrecht dabei ist, ob man unter allen Umständen wegen einer herausgerutschten Beleidigung mit der Kündigung rechnen muss oder ob im Einzelfall auch eine Abmahnung den Betriebsfrieden wiederherstellen kann. Es spielt nur eine geringfügige Rolle, wo die Beleidigung des Arbeitgebers erfolgt, also gegenüber Mitarbeitern, Kunden, privat im Verein oder in Internetforen. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte differenziert nämlich danach, ob die Beleidigung „unter Freunden“ erfolgte, also im Vertrauen darauf, dass die Äusserung nicht weitergegeben wird und damit vertraulich bleibt. Wer in Internetforen seinen Arbeitgeber als „Sklavenbetrieb“ oder „Zuhälterfirma“ betitelt, darf nicht damit rechnen, dass dies sanktionslos bleibt (Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 30.05.2007 – 22 Ca 2474/06). Arbeitnehmern, denen eine Beleidigung herausgerutscht ist, kann nur geraten werden, sich im Zweifel umgehend zu entschuldigen und sich um die Beseitigung der Beleidigung zu bemühen, was im Internet natürlich gar nicht so einfach ist. Da eine Kündigung keine Sanktion vergangenes Tun ist, sondern es nach der Rechtsprechung darauf ankommt, ob in Zukunft mit einer Wiederholung zu rechnen ist, kann – aktive – Reue durchaus den Job retten.
Michael W. Felser
Rechtsanwal
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte