Diesen Satz hört man als Anwalt im Verlauf einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit immer wieder. Zunächst ist der Arbeitnehmer geschockt über die Kündigung und beauftragt den Anwalt mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage. Wenn der Arbeitnehmer dann vom Anwalt erfährt, dass das Klageziel die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses ist, reagiert er oft verdutzt und kann sich gar nicht vorstellen, beim alten Arbeitgeber wieder zu arbeiten.
Denn es hält sich hartnäckig die Vorstellung, dass es im Rahmen der Kündigungsschutzklage immer nur um eine Abfindung geht.
Irrtum: Das Gesetz sieht die Sicherung des Arbeitsplatzes vor.
Soweit die Theorie: Tatsächlich wird in den meisten Fällen vor dem Arbeitsgericht im Wege des Aufhebungsvertrags eine Abfindung vereinbart. Denn zumeist haben die Arbeitnehmer überhaupt keine Lust mehr, für den alten Arbeitgeber tätig zu werden. Und der Arbeitgeber will den Arbeitnehmer, der nun auch noch geklagt hat, schnell loswerden und sich nicht den Risiken eines Prozesses aussetzen.
Ist dem Arbeitnehmer die Fortsetzung tatsächlich nicht zuzumuten, kann er allerdings gemäß § 9 KSchG einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht stellen und sodann eine Abfindung beanspruchen; ein aber eher etwas seltener Fall. Denn oft vergleicht man sich schon in der Güteverhandlung, wie oben beschrieben.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht