Nachdem die Leiharbeiter vor die Tür gesetzt wurden, Betriebsferien (Zwangsurlaub) genutzt wurde und die Arbeitszeitkonten heruntergefahren sind, setzen viele Unternehmen nun auf Kurzarbeit, um einigermaßen durch die Wirtschaftskrise zu kommen.

Kurzarbeit kann der Arbeitgeber entgegen eines verbreiteten Rechtsirrtums nicht ohne weiteres aufgrund seines Weisungsrechts eigenmächtig anordnen.

Vielmehr gehört eine „Absatzflaute“ zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers und entbindet ihn nicht von der Einhaltung des Arbeitsvertrags. Kann er also nicht mehr für die volle Arbeitszeit Arbeit anbieten, muss er trotzdem weiter den vollen Lohn zahlen.

Bei Kurzarbeit kommt es demgegenüber zu einem vorübergehenden Ruhen von Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht.

Daher stellt die Einführung von Kurzarbeit einen schwerwiegenden Eingriff in den Vergütungsbereich des Arbeitnehmers dar und bedarf einer Rechtsgrundlage. Der Arbeitgeber kann somit Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung nur auf Grund

a) einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
b) einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat
c) oder durch eine Änderungskündigung,

nicht aber auf Grund seines Direktionsrechts einführen.

Ordnet der Arbeitgeber rechtswidrig Kurzarbeit an, so führt dies grundsätzlich nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber bleibt dann dem vollen Lohnanspruch nach § 615 BGB ausgesetzt. Ausserdem können die Arbeitnehmer  sogar ihren Beschäftigungsanspruch geltend machen.

Kurzarbeit ist mitbestimmungspflichtig, das dürfte sich weitgehend herumgesprochen haben. Kurzarbeit stellt nämlich eine Verkürzung der Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 („vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit“) BetrVG dar.

Unter Umständen muss der Arbeitgeber sogar Kurzarbeit einführen, bevor er betriebsbedingt kündigt.

Mehr über die Rechte des Betriebsrats bei Zwangsurlaub und Kurzarbeit lesen Sie im nächsten Heft der Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“. Dort schreiben Felser/Willmann einen Beitrag zu diesem Thema.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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