Eine muslimische Frau war fast 20 Jahre bei einem katholischen Krankenhaus beschäftigt. Im Mai letzten Jahres kehrte sie aus der Elternzeit zurück und erklärte, sie werde künftig mit Kopftuch arbeiten. Der Arbeitgeber verbot dies ausdrücklich. Da die Frau dennoch mit Kopftuch zur Arbeit erschien, wurde ihr fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber sah durch das Kopftuch die Grundordnung für katholische Krankenhäuser gefährdet. Die Frau berief sich auf die Glaubensfreiheit.
Das Arbeitsgericht Köln hatte im Zusammenhang mit der Kündigungsschutzklage entschieden, dass die Kündigung unwirksam sei und die muslimische Krankenschwester in einem katholischen Krankenhaus mit Kopftuch arbeiten darf. Mit dieser Entscheidung war das katholische Krankenhaus nicht einverstanden und legte Berufung beim LAG Köln ein.
Das LAG entschied anders: Wer als Angestellte einer kirchlichen Einrichtung ein Kopftuch trägt, kann gekündigt werden. Das LAG folgte insoweit einem Beschluss des Bundesverfassungsgericht aus 1985. Damals hatte das Gericht entschieden, dass es den verfassten Kirchen überlassen bleibt, verbindlich zu bestimmen, was die Glaubwürdigkeit der Kirchen und der Verkündung erfordert. Diese Selbstverwaltungsgarantie umfasst nach Auffassung des Gerichts alle den Kirchen zugeordneten Einrichtungen, also auch Krankenhäuser.
Daran ändere nach Auffassung des Gerichts auch nicht, dass im Arbeitvertrag zu dieser Frage nichts vereinbart sei. Auch die Bereitschaft der Klägerin, die Farbe des Kopftuches der Dienstkleidung anzupassen, vermochte die Entscheidung der Richter nicht zu beeinzuflussen.
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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: KstA