Rechtsschutzversicherer haben es jetzt (übrigens noch einmal) schriftlich bekommen vom Bundesgerichtshof: Schon vor einer Kündigung muß die Rechtsschutzversicherung notwendige Anwaltskosten tragen. Die beliebte Strategie, Rechtsschutz bei eindeutigen Angeboten des Arbeitgebers zu versagen (Prämie ja bitte, Leistung nein Danke) hat damit eine höchtsrichterliche Ohrfeige bekommen. Tausenden von Versicherungsnehmern wurde in den letzten Jahren zu Unrecht Rechtsschutz versagt. Viele Rechtsschutzversicherer (die ja selber Mitarbeiter mit Aufhebungsverträgen aus dem Unternehmen gedrängt haben) haben – wissentlich entgegen der Rechtsprechung des BGH – bei drohender Kündigung die Deckung versagt, weil ja noch keine Kündigung ausgesprochen, sondern nur angedroht sei. Peinlich: Instanzgerichte am Sitz der Versicherer – wo geklagt werden muß – haben dieses Spiel zum Teil leider mitgespielt. Der BGH wird zu Recht ungewohnt deutlich:
„Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt. Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitsgebers. Damit kommt es auf Differenzierungen wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum vorgenommen werden etwa zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.“
BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07
Wir hatten bereits früh darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Saarbrücken – deutlich auf entsprechende bereits bestehende BGH Urteile hinweisend – die Versicherung bereits verurteilt hatte, auch bei einem „Aufhebungsvertrag“ die Anwaltskosten zu tragen.
Die Prämienhöhe ist nur ein Teil der Wahrheit, die Leistung der andere. Einen Audi A4 bekommt man eben nicht zum Preis eines Dacia Logan: Rechtsschutzversicherung: Werbung und Wahrheit.
Quelle: Pressemitteilung BGH, Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 305/07
P.S.: Die Rechtsschutzversicherer werden nur dann ihre Praxis ändern, wenn Anwälte und Mandanten deren Praktiken outen. Danke deswegen auch hier noch einmal ausdrücklich an den RSV-Blog, der aber nur der erste Schritt sein kann auf dem Wege zur Verteidigung der freien Anwaltswahl und des Anwalts des Vertrauens des Versicherungsnehmers – und nicht des abhängigen Lakai der Rechtsschutzversicherung.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte