Das neue Pflegezeitgesetz, das seit Mai 2008 gilt, könnte in Verbindung mit der Alterspyramide zum Jobretter 2009 avancieren. Ein schlechtes Gewissen brauchen Arbeitnehmer dabei nicht zu haben. Denn die Unternehmen versuchen zunehmend die gesetzliche Sozialauswahl und damit den Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer durch einen Interessenausgleich mit Namensliste (siehe „Schiesser´s Liste„) zu unterlaufen. Wer kann, rettet sich in die Pflege. Nach § 5 Absatz 1 Pflegezeitgesetz bekommen Arbeitnehmer, die nahe Angehörige pflegen, Kündigungsschutz. Und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem sie dem Chef die Pflegezeit ankündigen. Der Kündigungsschutz besteht in jedem Fall während der Dauer der Pflegezeit, die bis zu sechs Monate betragen kann. Wird Monate vorher die Pflegezeit angekündigt, kann sich die Pflegezeit – bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs – um die Zeit zwischen Ankündigung und Pflegezeit verlängern.

Nachteil: Während der Pflegezeit gibt es kein Geld, das Gehalt kann der Chef also stoppen. Allerdings schiebt sich bei beabsichtigter Kündigung die Kündigungsfrist hinaus, wenn doch nach Ende der Kündigungsfrist die Kündigung erfolgt. Immerhin kann so die Kündigung um sechs Monate und mehr (Ankündigungszeit) hinausgezögert werden – und manchmal wird sich die Krise bis dahin verflogen haben.

Wichtig: Die Pflegezeit muss mindestens 10 Tage vor dem Antritt angekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt aber sofort – mit dem Zugang der Ankündigung. Wer also zum Monatsende mit der Kündigung rechnen muss, sollte prüfen, ob die Übernahme der Pflege eine Alternative darstellt.

Mit dem Kündigungsschutz durch Pflegezeit kann sogar anderweitiger Kündigungsschutz erlangt und gesichert werden. Das ist jetzt aber Betriebsgeheimnis. Psssst.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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