Arbeitnehmer haben nach § 8 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch ablehnen, wenn ihm betriebliche Gründe entgegenstehen. Aus einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung zur Regelung der Lage der Arbeitszeit im Betrieb können sich Gründe ergeben, auf Grund derer der Arbeitgeber die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Neuverteilung der Arbeitszeit verweigern kann, so das Bundesarbeitsgericht.

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Lufthansa, dessen Teilzeitwunsch abgelehnt wurde, weil er nicht den in der ?Betriebsvereinbarung Teilzeit? zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin vereinbarten Modellen entsprach.

Zu Unrecht, entschiede heute das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 24. 06.2008 – 9 AZR 313/07). Dem Verringerungs- und Neuverteilungswunsch des Klägers stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der ?Betriebsvereinbarung Teilzeit?. Die Beschränkung auf befristete Blockteilzeit in der Betriebsvereinbarung gilt nur für die auf ihrer Grundlage angebotenen Teilzeitmodelle. Der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit aus § 8 TzBfG kann durch eine Betriebsvereinbarung allerdings nicht zeitlich begrenzt werden, so das Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht hat erneut offengelassen, ob eine freiwillige Betriebsvereinbarung einem Teilzeitanspruch entgegenstehen kann.

Hintergrund: Immer mehr Unternehmen versuchen, mit dem Betriebsrat Betriebsvereinbarungen abzuschliessen, um Teilzeitverlangen von Beschäftigten einzuschränken. Betriebsräte stecken dabei häufig in der Zwickmühle. Viele Vollzeitbeschäftigte beschweren sich, dass sie die anderen Zeiten absichern müssen, weil die Teilzeitler vorzugsweise vormittags – zu einer Zeit, in der die Kindesbetreuung am besten sicherzustellen ist – arbeiten wollen. Die ungünstigeren Zeiten müssen im Zweifel bei Mangel an Teilzeitern, die diese Zeiten bevorzugen, von den Vollzeitbeschäftigten abgedeckt werden. Andererseits kann der Betriebsrat bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen seine Vorstellungen nicht gegen den Willen des Arbeitgebers bis zur Einigungsstelle durchsetzen. Richtigerweise kann daher nur eine erzwingbare Betriebsvereinbarung einem Teilzeitwunsch entgegengehalten werden, da der Betriebsrat nur hier auf gleicher Augenhöhe verhandelt.

Ausserdem auch dann nur soweit, als die Betriebsvereinbarung die betrieblichen Gründe im Rahmen der Vorgaben des Teilzeitbefristungsgesetzes wirklich regeln kann. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte hier die Vorinstanz (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Februar 2007 – 17 Sa 1224/06 ), die ausgeführt hatte:

„Der in § 8 Abs. 4 TzBfG geregelte Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung ist zwingend und bindet selbst die Tarifvertragsparteien, § 22 Abs. 1 TzBfG. Tarifliche Regelungen, die dem gesetzlichen Verringerungsanspruch widersprechen, sind unwirksam, günstigere Vereinbarungen nicht ausgeschlossen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2003, 9 AZR 126/02, AP Nr. 3 zu § 8 TzBfG). Dies gilt dann erst recht für entsprechende dem vorrangigen staatlichen Recht unterliegende Betriebsvereinbarungen. Da der aus § 8 Abs. 1 und 4 TzBfG folgende Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung auf unbefristete Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit gerichtet ist, schränkt eine in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung, wonach trotz Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen lediglich eine befristete Arbeitszeitreduzierung für ein Kalenderjahr gewährt wird, diesen gesetzlichen Verringerungsanspruch des Arbeitnehmers unzulässig ein und ist unwirksam.“

Das war bei der Lufthansa der Fall.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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