Selbst Emmelys Arbeitszeugnis wird zur Story, die es bis in den Spiegel schafft. Medienaufmerksamkeit scheinen vor allem drei Dinge zu erzeugen: 1. das Tengelmann das Zeugnis nicht von sich aus ausgefertigt hat (Spiegel: „Eine Sprecherin von Kaiser’s Tengelmann sagte, das Unternehmen stelle Zeugnisse nur auf Anfrage aus“), 2. warum Emmely das Zeugnis erst nach dem Rechtsstreit beantragt hat (Spiegel: „Allerdings ist „Emmely“ auch selbst schuld, dass sie fast zwei Jahre auf ihr Zeugnis warten musste. Sie beantragte das Papier erst, nachdem sie vor dem Arbeitsgericht verloren hatte, das war im vergangen Februar.“) und 3. natürlich der Streit um den Inhalt des Arbeitszeugnisses.

Nun, für erhellende Erkenntnisse zu 1. hilft ein Blick ins Gesetz: „Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken.“, so § 630 BGB. In § 109 GewO: „Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.“ Aha. Man muss es also verlangen. Jedenfalls das übliche qualifizierte Zeugnis musste Tengelmann nicht von sich aus ausstellen. Also nichts für ein mediales Ausrufezeichen.

Auch dass 2. Emmely nicht sofort ein Zeugnis verlangt hatte, dürfte plausibel sein. Sie geht nämlich nach wie vor davon aus, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Besteht das Arbeitsverhältnis aber fort, besteht kein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Der Anspruch  hängt also vom Ergebnis des Kündigungsrechtsstreits ab. Deswegen sieht Emmely das Zeugnis von Tengelmann auch „als Zwischenzeugnis“ und nicht als Schlusszeugnis an. Der Rechtsstreit geht bekanntlich in der dritten Instanz weiter.

Und das 3. um den Inhalt des Arbeitszeugnisses bei dem noch laufenden Rechtsstreit gerungen wird, liegt auch auf der Hand. So what?

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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