Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages führt – wenn der Arbeitnehmer sich nach dem Ende der Altersteilzeit arbeitslose meldet, zu einer Sperrzeit. Das bestätigte das Landessozialgericht NRW (LSG NRW, Urteil vom 20.02.2008  – L 12 AL 47/07). Das LSG NRW hatte bereits mit Urteil vom 01.06.2005 (L 12 AL 221/04) entschieden, dass der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages sperrzeitrelevant ist, wenn nicht ein wichtiger Grund für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages vorliegt. Ein solcher kann z.B. vorliegen, wenn der Betreffende zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages gedrängt worden ist und er subjektiv keine Alternative gesehen hat, um seine Arbeit nicht sogar vorzeitig zu verlieren (ein solcher Fall lag dem Urteil des SG Mannheim vom 24.06.2003 – S 9 AL 229/03 zugrunde). Die Sperrzeit beginnt bei Altersteilzeit nach dem Blockmodell auch erst mit Beendigung der Freistellungsphase und nicht bereits aufgrund der Freistellung mit deren Beginn, so das Landessozialgericht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.