das geht wieder nach der neuesten Aktualisierung (19.10.2007) der Durchführungsanweisung (DA) der Bundesagentur zur Sperrzeit nach § 144 SGB III. Dort heisst es:

„1. Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages liegt vor, wenn
– eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und
– der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und
– die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und
– der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.

Weitere Prüfungen der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung sind nicht erforderlich (Anlass: Urteil des BSG vom 12.7.2006 – B 11a AL 47/05 R).
Diese Grundsätze gelten nicht außerhalb der Bandbreite von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr. Bei solchen Abfindungen ist die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung wie bisher zu prüfen.“

Es sind also wieder Aufhebungsverträge möglich, wenn die Abfindungen nicht zu hoch sind und alternativ betriebsbedingt gekündigt würde. Eigentlich ist die Regelung Unsinn (warum sollen höhere Abfindungen zu einer Sperrzeit führen?), aber aktuelle Erlasslage und damit von der Praxis zu beachten.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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