Der Aufhebungsvertrag ist eine lukrative Alternative zur Kündigung, aber nicht immer. Keine Bedenken bestehen, wenn der Mandant kein Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen will (Anschlußjob sicher), die Kündigungsfrist eingehalten ist, die Abfindung anständig ausfällt, alle auch nur potentiell strittigen Punkte bedacht und keine Schnitzer bei der steuerlichen Seite gemacht werden. Heute suchte eine Führungskraft aus der IT-Branche mit den Eckpunkten einer arbeitgeberseitig vorgeschlagenen Auflösungsvereinbarung meinen Rat.
Die vorgeschlagene Abfindung war mir allerdings entschieden zu hoch. Nicht für den Mandanten, sondern für die Arbeitsagentur, die den Aufhebungsvertrag bei Abfindungen oberhalb von 0,5 Gehältern pro Jahr der Beschäftigung einer gestrengen Prüfung der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG unterzieht. Liegt die Abfindung oberhalb des Faktors „0,5“ wird – vom Vorliegen weiterer Ausnahmetatbestände einmal abgesehen – eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt. Da man bei einem Ausscheiden nichts zu verschenken hat, wenn man mit Arbeitslosigkeit rechnet oder diese jedenfalls nicht ausschliessen mag, kann man mit einem Trick die Sperrzeit in die Trennungszeit einbauen, so das ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit auch Arbeitslosengeld gezahlt wird. Auch dieser Trick hilft aber nicht gegen die Kürzung der Bezugsdauer um die Sperrzeit. Wer mit längerer Arbeitslosigkeit rechnen muß (und wer kann das in Krisenzeiten sicher ausschliessen?), sollte auch dies in die Rechnung mit einbeziehen? Im Zweifel also lieber die Kündigung? Das wird aus verschiedenen Gründen nicht jedem gefallen, aber wenn sich an die Kündigung und eine Kündigungsschutzklage eine Einigung durch gerichtlichen Vergleich anschließt, wird eine Sperrzeit seltener verhängt. Die Abwägung des Mittels der Wahl und die sichere Begleitung ist ein Fall für den erfahrenen Arbeitsrechtler.
Eine gute Möglichkeit, den Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift noch einmal auf Fehler, Fallen & Friends prüfen zu lassen, ist der AufhebungsvertragsCheck von Juracity. Auch als Zweitmeinung gut geeignet.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte