wurde frisch aktualisiert (Ergänzung der Durchführungsanweisung Stand Oktober 10/2007). Rinn in die Kartoffeln, raus aus die Kartoffeln. Jetzt ist wieder ein Aufhebungsvertrag oder eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1 a KSchG möglich, ohne dass eine Sperrzeit droht. Immerhin vernünftig, auch wieder unausgegoren: Es ist kein Grund zu erkennen, warum das Absehen von einer Sperrzeit nur für niedrige Abfindungszahlungen gelten sollte. Bei höheren Abfindungen als 0,5 und Verhängung einer Sperrzeit würde ich einer Klage gegen den Bescheid der Arbeitsagentur gute Chancen einräumen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Zum Thema Aufhebungsvertrag wurde Rechtsanwalt Felser u.a. in Beiträgen in der Capital, Junge Karriere (Handelsblatt) vom 27.10.2006, Geldidee Heft 7/2007, Netzeitung, Focus Money u.a. zitiert (alle Beiträge in der Liste).
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