In Aufhebungsverträgen und im Zusammenhang mit Kündigungen wird oft und gerne davon Gebrauch gemacht; der Freistellung. Zumeist wird sie unwiderruflich vereinbart. Der Arbeitnehmer, der wegen des Endes der Anstellung ohnehin keine Freude mehr an der Arbeit hat, darf zuhause bleiben und erhält weiterhin Gehalt. Der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer nicht mehr sehen möchte, ist ebenfalls zufrieden. Doch es gibt Tücken:

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger gehen davon aus, dass bei einer derartigen Freistellung keine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt. Zur Begründung wird angeführt, dass es am Austausch von Arbeit und Lohn fehle und das Merkmal der Weisungsgebundenheit fehle. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären. Nun in der Kranken- und Rentenversicherung ist eine freiwillige Versicherung möglich. Nicht aber in der Arbeitslosenversicherung. Fehlt es dann wegen der Zeiten der Freistellung etwa an  Anwartschaften oder Beschäftigungszeiten kann dies auf der Leistungsseite böse Folgen haben.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten daher keine unwiderrufliche Freistellung vereinbaren. Möglich ist etwa eine einseitige widerrufliche Freistellung durch den Arbeitgeber. Bei der Berechnung von Abfindungen ist der fehlende Sozialversicherungsschutz ebenfalls zu berücksichtigen.

Interessant war in diesem Zusammenhang gestern eine mündliche Verhandlung vor dem LSG Essen. Dort wird die Frage zu entscheiden sein, ob das Arbeitsamt auch dann Leistungen verweigern darf, wenn tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Ich bin auf die Entscheidung jedenfalls gespannt.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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