Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft hat das Merkblatt zum „Aufhebungsvertrag“ überarbeiten lassen (2. Auflage Stand Dezember 2008). Jeder Arbeitnehmer sollte es gelesen haben. Viele Arbeitnehmer glauben nämlich, sie könnten die Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag nach einer Bedenkzeit widerrufen. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Ein Mandant von mir hat zwar Glück: Er hat den Aufhebungsvertrag unterschrieben, aber aussagebereite (!) Zeugen, die bestätigen, dass ihm mit einer rechtswidrigen fristlosen Kündigung gedroht wurde, wenn er nicht unterzeichne. In anderen Fällen kommen Arbeitnehmer nicht so leicht aus dem Aufhebungsvertrag heraus. „Wer schreibt, der fliegt“ heisst es hier in einer Abwandlung einer umgekehrten Erkenntnis des Volksmundes. Das Merkblatt, dass von Rechtsanwalt Felser auf der Basis der aktuellen Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht überarbeitet wurde, zählt die wichtigsten Fallen beim Aufhebungsvertrag auf und gibt unerläßliche Tipps. Der allerwichtigste: Niemals, niemals, niemals ohne vorherige Beratung durch die Gewerkschaft oder einen Rechtsanwalt einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.
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- 11. Mai 2009
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Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.

Verfasst von: RA Michael W. Felser
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