das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt (LAG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2008 – 10 Sa 1195/07) nach einer am 25. Juli veröffentlichten Pressemitteilung. Der Arbeitgeber habe einen Anspruch auf Herausgabe des empfangenen Betrages, im entschiedenen Fall immerhin von 1 Mio. DM wegen unerlaubter Eigengeschäftsführung. Darüber hinaus stehe dem Arbeitgeber die Summe auch als Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung zu. Einem Arbeitnehmer sei es verboten, im Geschäftsbereich des Arbeitgebers von Kunden Schmiergelder entgegenzunehmen.  Der Arbeitgeber hatte durch ein Steuerstrafverfahren gegen Dritte von Schmiergeldzahlungen an den Mitarbeiter in angeblicher Höhe von ca.  500.000,- Euro erfahren. Dem Abteilungsleiter half auch eine – eingeschränkte – Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag nicht. Eine sichere Klausel hätte möglicherweise den Regreß verhindert.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Frankfurt

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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