Ist in den Versicherungsbedingungen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vorgesehen, dass auch dann Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Beamte vor Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustands wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird, muss der normale Versicherungsnehmer diese Beamtenklausel so verstehen, dass die Versicherung auf eine eigene Überprüfung der Dienstunfähigkeit verzichtet und an die seitens des Dienstherrn gewonnene Beurteilung anknüpft. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.11.2000, Az.: 4 U 216/99).
Die Parteien vereinbarten eine Beamtenklausel wonach Berufsunfähigkeit vorliegen soll, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist. Der Beamte wurde dann aufgrund einer Erkrankung gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 BBG in den Ruhestand versetzt.
Nach Ansicht der Richter steht fest, dass der Beamte berufsunfähig ist und daher Ansprüche aus der Berufsunfähig-Zusatzversicherung hat. Der normale Versicherungsnehmer, dessen Verständnis maßgeblich sei, müsse die vereinbarte Beamtenklausel der BUZ so verstehen, dass die Versicherung auf eine eigene Überprüfung der Dienstfähigkeit verzichte und an die seitens des Dienstherrn gewonnene Beurteilung anknüpfe. Dies folge insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Beamtenklausel, nämlich die Feststellung der Berufsunfähigkeit zu vereinfachen und Versorgungslücken zu vermeiden. Aufgrund dieses formalisierten Feststellungsverfahrens sei es der Versicherung verwehrt einzuwenden, tatsächlich seien die gesundheitlichen Verhältnisse des Beamten so gewesen, dass eine Weiterbeschäftigung durch den Dienstherrn unter Zuweisung anderer, gesundheitlich zu bewältigender Aufgaben möglich gewesen wäre. Nur dann, wenn die Beamtenklausel nicht eingreife, könne es auf anderweitige Verwendungsmöglichkeiten des Beamten ankommen.
Fundstelle: Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.11.2000, Az.: 4 U 216/99
Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser