Während im Arbeitsverhältnis das Arbeitszeugnis insbesondere im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses immer Thema ist, spielt für den Beamten die dienstliche Beurteilung im Hinblick auf sein dienstliches Fortkommen die größere Rolle. Allerdings kennt auch das Beamtenrecht das sog. Dienstzeugnis.

Beurteilungen in Form der Anlass- und Regelbeurteilung haben für die Karriere des Beamten die maßgebliche Bedeutung, weil die Karriere des Beamten in der Regel über die Bewerbung auf Beförderungsdienststellen ihren Weg nimmt. Im Rahmen der Auswahl eines Bewerbers ist der Leistungsgrundsatz und damit das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Primäre Erkenntnisquelle sind in diesem Zusammenhang die dienstlichen Beurteilungen.

Gleichwohl kennt das Beamtenrecht aber auch den Anspruch auf ein sog. Dienstzeugnis. Das Bundesbeamtengesetz sieht ihn in § 85 BBG im Falle der Beendigung des Beamtenverhältnisses vor und differenziert – ganz wie im Arbeitsrecht – in § 85 Satz 1 und § 85 Satz 2 BBG zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Dienstzeugnis. Ähnlich ist dies auch in Art. 72 BayBG geregelt.

Viele landesgesetzliche Regelungen gehen weiter und verschaffen über den Fall der Beendigung des Beamtenverhältnisses hinaus einen Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 LBG NRW soll ein Anspruch auf ein Dienstzeugnis auch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses bestehen. In diesem Zusammenhang wird man annehmen können, daß ein berechtigtes Interesse immer dann vorliegt, wenn nach arbeitsrechtlichen Maßstäben Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht. Hierfür spricht die Regelung zum Anspruch auf ein Dienstzeugnis nach dem Beamtengesetz in Baden-Württemberg. § 116 LBG BW sieht den Anspruch auf ein Dienstzeugnis z.B. dann gegeben, wenn ein Wechsel des Dienstherrn erfolgt oder eine Bewerbung bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes beabsichtigt ist.

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

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