Das VG Osnabrück beschäftigt sich in seinem Urteil vom 18.09.2007 – 3 A 152/05 – mit Frage, inwieweit eine Immunglobulinbehandlung bei der Erkrankung an multipler Sklerose beihilfefähig sein kann.

Ein Ruhestandsbeamter, der unter multipler Sklerose mit sekundär chronisch-progredientem Verlauf leidet, beabsichtigte nach Empfehlung seines Arztes auftretende Krankheitsschübe mit einer Immunglobulinbehandlung über zunächst sechs Monate zu therapieren. Hierbei sollten monatliche Kosten in Höhe von 1.320,50 € anfallen. Die private Krankenversicherung sagte eine Kostenübernahme zu. Nach der Beihilfeverordnung war die Beihilfefähigkeit der Behandlung nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

er Dienstherr verweigerte die Beihilfegewährung der Behandlung, nachdem sie  amtsärztlicherseits als nicht erfolgversprechend beurteilt worden war.

Die hiergegen gerichtete Klage stütze der Beamte darauf, daß die Behandlung geeignet sei, weitere überlagernde Krankheitsschübe positiv zu beeinflussen. Die Tauglichkeit der Behandlung sei auch durch Daten belegt.

Das VG Osnabrück holte ergänzende Stellungnahmen des Privatarztes und Amtsarztes ein, wies die Klage aber ab.

Nach der Beihilfeverordnung sind Aufwendungen dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig, der Höhe nach angemessen sind und kein audrücklicher Ausschluß der Beihilfefähigkeit vorliegt. Nach der niedersächsischen Beihilfeverordnung sind ärztlich verordnete Arzneimittel zwar grundsätzlich beihilfefähig. Einzelne Arzneien können jedoch von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden, wenn ihre z.B. ihr therapeutischer Nutzen gering oder umstritten ist. Auf der Grundlage dieser Ausschlusstatbestände der § 6 Absätze 2, 3, 5 Nr. 3 BhV werden Ausschlusskataloge geführt, die den Beihilfesachbearbeiter die Prüfung der Beihilfefähigkeit erleichtern. Wenn eine Ausschlussregelung zu einem Arzneimittel fehlt, kann die Beihilfestelle die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten des Amtsarztes oder des vertrauensärztlichen Dienstes klären lassen.

Das VG Osnabrtück folgte der amtsärztlichen Einschätzung, wonach nach fachmedizinischem Erkenntnisstand bei einer sekundär chronisch progredienten multiplen Sklerose kein positiver Effekt bei einer Behandlung mit Immunglobulinen nachweisbar sei. Dies werde so auch in der Therapieleitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie für die Krankheit multiple Sklerose vertreten. Auch in Beiträgen auf der Webseite der „Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft“ werde diese Bewertung als aktueller Stand der Forschung wieder gegeben. Das Bundessozialgericht habe in einer Entscheidung in Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung unter Bezugnahme vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichter Ergebnisse die Notwendigkeit der Behandlung einer sekundär-progressiven multiplen Sklerose mit Immunglobulin verneint.
Positive Effekte einer Immunglobulinbehandlung seien allenfalls bei der Behandlung einer „schubförmigen“ multiplen Sklerose bekannt.

Fundstelle: Urteil des VG Osnabrück vom 18.09.2007 – 3 A 152/05 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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